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Going-Concern-Grundsatz
 
Der Going-Concern-Grundsatz besagt, dass man bei der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden eines Betriebes annehmen kann, dass diese auf eine nicht festgelegte Zeit fortgeführt werden.
Wird das Unternehmen per Beschluss von den entsprechenden Organen zu einem festgelegten Datum geschlossen, können auch Liquidationswerte angesetzt werden.

Der Going-Concern-Grundsatz gilt in dieser Form nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) und auch nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP).

Der Grundsatz ist einer der Bilanzierungsgrundsätze und im Handelsgesetzbuches (HGB) heißt es dazu:

„Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen“.

Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, eben als Going Concern bezeichnet, heißt, dass das Unternehmen weder absichtlich noch aus Notwendigkeit in absehbarer Zeit liquidiert wird oder die Betriebstätigkeit deutlich herunter gefahren wird.

Der Going-Concern-Grundsatz birgt in sich eine gesetzliche Systematik und ist ein so genanntes Fundamentalprinzip. Darauf bauen weitere Regeln zur Unternehmensbewertung auf.
 
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Stichworte:
Going-Concern-Grundsatz, IFRS, HGB, US-GAAP, GAAP, Bilanzierungsgrundsatz
 
 
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