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Goldklausel
 
Die Goldklausel ist eine spezielle Form der Wertsicherungsklausel bzw. Preisklausel und meint eine vertragliche Vereinbarung, in der eine Schuld durch Bindung an die Bezugsgröße „Goldpreis“ wertbeständig gemacht und einer Inflation (Geldentwertung) entzogen werden soll.
Mit Hilfe der Goldklausel soll also gewährleistet werden, dass der Gläubiger bei Fälligkeit der Forderung auch den Betrag erhält, der wertmäßig bei Vertragsabschluss galt. Dabei richtet sich die Klausel üblicherweise entweder an eine bestimmte Menge an Gold oder an deren Wert (Goldwertklausel).

Die rechtliche Grundlage zur Nutzung von Preis- und damit auch der Goldklausel ist das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden - Preisklauselgesetz (PreisKlG). Hier ist Folgendes festgelegt:

“ Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.“

Ausnahmen regelt das Gesetz aber ebenso.

Im Deutschen Reich war die Goldklausel in Jahren nach 1924, also nach der Einführung der Renten- bzw. Reichsmark, aus der Erfahrung der großen Inflation von 1923 in privaten Verträgen häufig anzutreffen. Sie diente als Schutz vor Geldentwertung.
 
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Stichworte:
Goldklausel, Gold, Edelmetall, Goldbarren, Wertanlage, Gold Fixing, Goldwertklausel, Wertsicherung, Wertsicherungsklausel, Preisklausel
 
 
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