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Großkredit
 
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Die Regelung zu Großkrediten ist im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. Hier wird zwischen Nichthandelsbuchinstituten und Handelsbuchinstituten differenziert.

1. Nichthandelsbuchinstitut

Hier werden Großkredite so definiert, als dass die Summe der an einen Kreditnehmer gewährten Darlehen 10 % des haftenden Eigenkapitals des Institutes erreicht bzw. überschreitet. Sollte dieser Fall eintreten, dann muss unverzüglich eine Meldung an die Deutsche Bundesbank erfolgen, sofern keine regelmäßige Anzeige vereinbart wurde. Die Meldungen werden schließlich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weitergeleitet.

Bei Nichthandelsbuchinstituten dürfen Großkredite ausschließlich nach einstimmiger Genehmigung durch alle Geschäftsleiter erfolgen.

Sobald die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer 25 % (an ein verbundenes Unternehmen des Institutes 20%) des haftenden Eigenkapitals überschreitet (Großkrediteinzelobergrenze), ist die Zustimmung durch die BaFin für die Kreditgewährung einzuholen. Außerdem ist der betrag, der die grenze überschreitet, mit haftenden Eigenkapital zu unterlegen.

Insgesamt dürfen alle Großkredite das Achtfache des haftenden Eigenkapitals nicht ohne Genehmigung der BaFin überschreiten (Großkreditgesamtobergrenze). Der Betrag, der diese Grenze übersteigt, ist mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.

2. Handelsbuchinstitut

Bei diesen Instituten werden die Großkredite wie folgt eingeteilt:

a) Gesamtbuch-Großkredit
= Summe aus Anlage- und Handelsbuch

Dieser liegt vor, wenn die Gesamtheit aller Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 % der Eigenmittel des Institutes erreicht bzw. überschreitet. Diese Position darf nicht ohne Zustimmung der BaFin 25 % (an ein verbundenes Unternehmen 20 %) der Eigenmittel übersteigen (Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze). Eine Unterlegung mit Eigenmitteln hat entsprechend zu erfolgen.

Die Gesamtheit der Gesamtbuch-Großkredite darf des Weiteren nicht ohne Zustimmung der BaFin das Achtfache der Eigenmittel überschreiten (Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze).

b) Anlagebuch-Großkredit
= kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition

Dieser Großkredit definiert sich dadurch, dass die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer 10 % des haftenden Eigenkapitals des Institutes erreicht bzw. übersteigt. Diese Position darf außerdem 25 % (an verbundene Unternehmen 20 %) des haftenden Eigenkapitals nicht ohne Zustimmung der BaFin überschreiten (Anlagebuch-Großkrediteinzelobergrenze). Der überschreitende Betrag ist des Weiteren mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.

Die Anlagebuch-Großkredite dürfen im gesamten das Achtfache des haftenden Eigenkapitals nicht ohne Zustimmung durch die BaFin übersteigen (Anlagebuch-Großkreditgesamtobergrenze). Die Überschreitung ist außerdem mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.

Grundsätzlich muss das Handelsbuchinstitut bei jeglicher Form des Großkredites eine unverzügliche Meldung an die Deutsche Bundesbank veranlassen. Weitere Regelungen sind entsprechend im KWG festgehalten.

 
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Stichworte:
Großkredit, Großkredite, Kredite, KWG, Grenzen, Nichthandelsbuchinstitute, Handelsbuchinstitute, Handelsbuch, Anlagebuch
 
 
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