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Grundvermögen
 
Das Grundvermögen bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer und meint das Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bzw. einer öffentlichen Hand an Grundstücken und grundstückgleichen Rechten.
Zum Grundvermögen zählen demnach …

… der Grund und Boden,
… die Gebäude,
… die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
… das Erbbaurecht,
… das Wohnungseigentum,
… Teileigentum,
… Wohnungs- und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es keine land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder Betriebsgrundstücke sind. Ausgenommen davon sind unter Anderem

- Bodenschätze,
- die Maschinen und
- sonstige Vorrichtungen jeglicher Art,

die zu einer Betriebsanlage als Betriebsvorrichtung gehören, selbst wenn sie als wesentliche Bestandteile dazu gehören.

Die rechtliche Grundlage bildet das Bewertungsgesetz (BewG) und demnach gehört das Grundvermögen zu den drei Vermögensarten, zu denen noch das Betriebsvermögen und das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zählen. Sind Flächen der Land- und Forstwirtschaft als Bauland in einem Bebauungsplan festgehalten, so werden sie gleichfalls zum Grundvermögen dazugerechnet.
 
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Stichworte:
Grundvermögen, Vermögen, Besitz, Grund und Boden
 
 
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