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Gutschein
 
Ein Gutschein ist entweder ein schriftliches Dokument oder ein elektronisch nutzbarer Beleg, der seinen Inhaber dazu berechtigt, eine Ware zu beziehen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
Der Gutschein gilt als Urkunde und kann rechtlich als Beweisurkunde oder als Wertpapier interpretiert werden. Der Aussteller ist dem Gutscheininhaber gegenüber von Rechts wegen zur Einlösung des Warenbezugs bzw. der Dienstleistung verpflichtet.

Gutscheine können nicht zeitlich unbegrenzt eingelöst werden, sondern verjähren. Auch ein unbefristeter Gutschein besitzt in Deutschland nur innerhalb von 3 Jahren Gültigkeit (gerechnet ab dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres), danach ist es in der Regel nicht mehr möglich, ihn einzulösen.

Eine besondere Form des Gutscheins ist der Umtauschgutschein. Er tritt dann in Gebrauch, wenn ein Kunde die gekaufte Ware wieder dem Händler überlässt und dieser dafür einen Beleg über die jeweilige Summe ausstellt. Grundsätzlich hat der Gutscheininhaber allerdings keinen Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinwertes in Geld, es sei denn, es wurden vorab gesonderte Vereinbarungen getroffen. Vor Allem Geschenkgutscheine sind weit verbreitet und erfreuen sich in der Bevölkerung großer Beliebtheit. Zu beachten bei dieser Gutscheinform ist, dass der Aussteller in jedem Fall zur Einlösung an Dritte verpflichtet ist, auch wenn auf dem Gutschein der Name eines Berechtigten vermerkt ist.
 
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Stichworte:
Gutschein, Urkunde, Umtauschgutschein, Geschenkgutschein, Wertpapier, Beweisurkunde
 
 
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