Die Hauptversammlung hat laut Gesetz – üblicherweise mit
einfacher Mehrheit - Beschlüsse über die folgenden Sachverhalte zu fassen:
- Bestellung Aufsichtsratsmitglieder
- Verwendung Bilanzgewinn
- Entlastung Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
- Bestellung Abschlussprüfer
- Satzungsänderungen
- Maßnahmen Kapitalbeschaffung/ -herabsetzung
- Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung der Gründung bzw. Geschäftsführung
- Auflösung Gesellschaft
Eine
qualifizierte Mehrheit ist nur bei satzungsändernden Beschlüssen zu erreichen. Jeder Beschluss ist zudem durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden.
Einberufen wird die Hauptversammlung mindestens einmal jährlich in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorstand zu den gesetzlichen und satzungsmäßigen festgelegten Fällen mit einfacher Mehrheit (
ordentliche Hauptversammlung). Bekannt gemacht wird diese Einberufung in den Gesellschaftsblättern der Unternehmung und sie enthält …
… die Firma
… den Sitz der Gesellschaft
… Zeit und Ort der Hauptversammlung
… die Bedingungen, von denen die Teilnahme an der HV und die Ausübung des Stimmrechts abhängen
… Tagesordnung
Zusätzlich können die Aktionäre eine HV-Einberufung schriftlich und unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen, sofern diese Gruppe mit ihren
Aktien insgesamt mindestens 5 % des Grundkapitals ausmachen (
außerordentliche Hauptversammlung).
Sofern satzungsmäßig nichts Anderes bestimmt wurde, findet die Versammlung am Sitz der Gesellschaft statt. Die Einberufung hat mindestens 30 Tage vor der eigentlichen Versammlung zu erfolgen und wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Innerhalb von 12 Tagen seit dieser Veröffentlichung hat der Vorstand die
Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen über diese HV und die Tagesordnung zu informieren.