Zu den Aufgaben, die
Kreditinstitute an Dritte auslagern, gehören beispielsweise der
Aufbau und Betrieb von Rechenzentren. Werden Zahlungen über die zentralen Rechner abgewickelt, Konten verwaltet und sensible Daten gespeichert, müssen die Dienstleiter besondere Vorgaben erfüllen. Sie finden sich in Deutschland im
Kreditwesengesetz (KWG) und die Kontrolle obliegt der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Bankbezogene Hilfsdienste können auch von Call-Centern erbracht werden, die im Auftrag einer Bank oder eines Finanzdienstleisters Kunden betreuen. Dazu ist es in der Regel erforderlich, dass die Mitarbeiter im Call-Center in gewissem Umfang Zugriff auf die persönlichen Daten der Bankkunden erhalten. Für die Mitarbeiter gelten deshalb ähnliche Regeln wie für Bankangestellte.
Das Ziel besteht darin, das
Bankgeheimnis zu
wahren und die Kunden vor dem Missbrauch ihrer Kontodaten zu schützen. Weniger streng sind die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes, wenn es um bankbezogene Hilfsdienste ohne Zugriff auf Kundendaten geht. Dazu zählen beispielsweise der Bau und Erwerb sowie die Verwaltung von Immobilien, in denen eine Bank ihre Zentrale oder eine ihrer Niederlassungen unterhält.