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Imparitätsprinzip
 
Das Imparitätsprinzip ist eine Vorschrift aus dem deutschen Bilanzrecht. Unternehmen sind demnach verpflichtet, Verluste nicht erst bei Eintritt zu bilanzieren, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, ab dem sie erwartet werden.
Es geht dabei um vorhersehbare Risiken und Verluste, die im Sinne des Gläubigerschutzes möglichst frühzeitig in die Bilanz aufgenommen werden sollen. Dann können sie mit Gewinnen des Unternehmens verrechnet werden, so dass mehr Vermögen im Unternehmen verbleibt. Auf diese Werte haben im Falle einer Insolvenz die Gläubiger Zugriff.

Würde hingegen das Imparitätsprinzip missachtet und erwartete Verluste würden erst bei ihrem tatsächlichen Eintritt bilanziert, wären möglicherweise keine ausreichenden Mittel vorhanden.

Durch die frühzeitige Verrechnung mit Gewinnen innerhalb des Unternehmens können auch zu hohe Gewinnausschüttungen verhindert werden. Verluste, auch solche in der Zukunft, werden also nach dem Imparitätsprinzip grundlegend anders behandelt als Gewinne. Diese Ungleichheit ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Gewinne dürfen nämlich immer erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden, wenn also zum Beispiel ein Kunde eine Rechnung bezahlt hat.

Ein Geschäft, das voraussichtlich mit einem Verlust abgeschlossen wird, muss in der Bilanz des Unternehmens hingegen sofort ausgewiesen werden. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich als so genanntes Vorsichtsprinzip in den Allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches (HGB).
 
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Stichworte:
Imparitätsprinzip, Imparität, Prinzip, Bilanz, Bilanzrecht
 
 
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