Jeder, der die Inhaberaktie in den Händen hält, kann das daraus resultierende Recht auch geltend machen. Der Schuldner leistet also schuldbefreiend an den jeweiligen Inhaber. Daher erfolgt die
Übertragung der Aktie schlicht durch dingliche Einigung und Übergabe der Aktie. Eine Eintragung ins
Aktienbuch der Gesellschaft ist nicht nötig.
Demnach sind Inhaberaktien sehr leicht übertragbar und der Aktionär bleibt trotzdem anonym. Für den Emittenten (ausgebende Gesellschaft) ist dies allerdings ein entscheidender Nachteil, da keine wirkliche Transparenz über die Zusammensetzung der Aktionäre gewährleistet ist und die Teilhaber nicht direkt kontaktiert werden können. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, wann sich Aktionäre von ihrem Besitz getrennt haben bzw. ihn an Dritte übertragen haben.
Noch überwiegt in den europäischen Gebieten die Inhaberaktie. Da die Namensaktie allerdings international verbreiteter ist, findet seit Jahren eine stetige Umwandlung in diese Form statt. Hinsichtlich der Rechte die mit der Aktie in Verbindung stehen, sind Inhaber- und Namensaktien gleichgestellt.