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Inhaberschuldverschreibung (IHS)
 
Bei der Inhaberschuldverschreibung, kurz IHS, handelt es sich um eine Sonderform der Schuldverschreibung (Anleihe), d.h. der verzinslichen Wertpapiere, die mit einer Inhaberklausel versehen ist. Wenn üblicherweise Inhaberpapiere vorliegen (von Natur aus), ist diese Klausel nicht unbedingt notwendig.
Im Gegensatz zur Namensschuldverschreibung wird der Name des Inhabers nicht auf der Urkunde festgehalten. Das bedeutet, der Besitzer der Schuldverschreibung gilt automatisch als Eigentümer und somit Gläubiger - außer es kann ihm das Gegenteil nachgewiesen werden.

Der Aussteller einer Inhaberschuldverschreibung ist also zur Leistung an den Inhaber verpflichtet, ohne dass dieser sein Recht an der Urkunde weiter nachweisen muss.

Die rechtlichen Grundlagen sind in den §§ 793 bis 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Demnach werden Inhaberschuldverschreibungen durch bloße Einigung und Übergabe übertragen. Die Leistungspflicht für den Aussteller ergibt sich allein durch die Vorlage der Urkunde. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Schuldverschreibung z.B. dem Aussteller gestohlen oder verlorengegangen ist oder der Inhaber nicht verfügungsberechtigt war.

Von allen Schuldverschreibungen ist die Inhaberschuldverschreibung die formloseste. Ihre Vorteile sind die leichte Übertragbarkeit und die hohe Rechtssicherheit für den Erwerber.
 
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Stichworte:
Inhaberschuldverschreibung, IHS, Schuldverschreibung, Anleihe, Inhaber
 
 
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