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Insidergeschäft
 
Der Begriff „Insidergeschäft“ umfasst im Finanz- speziell Börsenwesen das Ausnutzen interner Informationen bzw. Insiderinformationen zu Gunsten des eigenen Vorteils oder des Vorteils Dritter. Die rechtliche Grundlage bildet das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Demnach sind Insidergeschäfte strengstens verboten und gelten im überwiegenden Teil der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als Straftat. Grundsätzlich ist es laut WpHG verboten, …

… Insiderpapiere unter Nutzung einer Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung bzw. für einen Dritten zu erwerben oder zu veräußern,

… anderen Insiderinformationen unbefugt mitzuteilen oder auch nur zugänglich zu machen,

… Empfehlungen zum Erwerb oder zur Veräußerung auf der Grundlage von Insiderinformationen auszusprechen oder einem Dritten diese Vorgehensweise auf sonstige Art weiterzuleiten.

Insiderinformationen definiert das Gesetz in diesem Zusammenhang „(…)konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände (…)“. Diese können sich sowohl auf einen oder mehrere Emittenten (ausgebende Gesellschaft) oder auf die Papiere selbst beziehen. Zudem sind Insiderinformationen bei öffentlichen bekanntwerden üblicherweise geeignet, den Markt- oder Börsenkurs erheblich zu beeinflussen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist verpflichtet, die Finanzmärkte zu überwachen und Insiderhandel zu vermeiden bzw. zu unterbinden. Das Ziel richtet sich dabei auf …

… die Gewährleistung der Sicherheit der Märkte,
… die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Märkte und
… die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.


Sollten dennoch illegale Insidergeschäfte betrieben werden, muss der Betroffene mit entsprechenden Strafen rechnen. Dabei kann es sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geben.
 
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Stichworte:
Insidergeschäft, Insiderhandel, Insiderinformation, Informationen, Insider, Börse
 
 
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