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Insiderregeln
 
Die Insiderregeln eines Insiders, d.h. einer Person, die über nicht öffentlich bekannte Informationen verfügt, die Kursbeeinflussend sind und so bei Bekanntwerden den Markt manipulieren könnten, umfassen eigentlich eher Verbote. Diese sind im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgeschrieben.
Demnach ist es Insidern verboten, …

… Papiere (Insiderpapiere) auf der Grundlage von Insiderinformationen auf eigene oder fremde Rechnung zu erwerben oder zu veräußern

… Insiderinformationen unbefugt an Dritte mitzuteilen bzw. diese zugänglich zu machen

… Kauf- oder Verkaufsempfehlungen auf der Grundlage von Insiderinformationen auszusprechen bzw. solche Empfehlungen weiterzuleiten

Der Begriff des „Insiders“ wird in diesem Zusammenhang näher betrachtet wie folgt differenziert:

1. Primärinsider
- Person ist kapitalmäßig an einem Unternehmen oder eines verbundenen Unternehmens beteiligt
- Insider gelangt Grund dessen Tätigkeit im Unternehmen an gewisse Informationen
- Person erlangt auf Grund deren Beruf an Insiderinformationen (z.B. Anwälte, Steuerberater etc.)
- Person beschafft sich illegal die Insiderinformationen

2. Sekundärinsider
Alle anderen Personen, die Insiderinformationen besitzen.

Bei Nichtbeachtung der Insiderregeln wird dieses Vergehen strafrechtlich geahndet und kann mit Geldstrafen in Tausenderhöhen und Freiheitsstrafen mit bis zu 5 Jahren bestraft werden.
 
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Stichworte:
Insiderregeln, Insiderregel, Insider, Verbot, verboten, Insiderhandel, Insiderinformation, Informationen
 
 
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