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Insiderverzeichnis
 
Als Insiderverzeichnisse bezeichnet man Listen, auf denen alle Personen aufgeführt sind, die auf Grund ihrer Tätigkeit in einem Unternehmen über gewisses Insiderwissen verfügen.
Das Führen einer solchen Liste wurde durch das Ende 2004 in Kraft getretene Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) in Deutschland für die Emittenten von Wertpapieren gem. §15b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zur Verpflichtung.

Das Veröffentlichungs-Verfahren ist in der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) geregelt. Die Liste muss Angabe zu den Personen mit Insiderwissen enthalten. So müssen unter Anderem die folgenden Daten aufgeführt werden:

- Name,
- Anschrift,
- Grund für die Erfassung und
- zeitliche Angaben für den Zugang zu Insiderwissen.

Bei den aufgelisteten Personen kann es sich neben Mitarbeitern des Unternehmens auch um Rechtsanwälte oder Steuerberater handeln. Personen wie Kunden oder Zulieferer müssen nicht aufgenommen werden, da sie nicht verpflichtet sind, im Sinne des Unternehmens zu handeln.

Insiderverzeichnisse werden meist in elektronischer Form geführt und müssen ständig aktualisiert werden. In der Regel ist die Rechtsabteilung eines Unternehmens dafür zuständig. Das Insiderverzeichnis darf nicht veröffentlicht werden, muss aber auf Anfrage jederzeit zugänglich gemacht werden können.
 
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Stichworte:
Insiderverzeichnis, Insiderwissen, Insider, Liste, Verezeichnis
 
 
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