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Insolvenz
 
Unter dem Begriff „Insolvenz“ versteht man die Zahlungsunfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens, d.h. der Betroffenen kann seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen.
Zahlungsunfähigkeit liegt genauer gesagt vor, wenn die Person oder das Unternehmen wegen eines Mangels an Zahlungsmitteln dauerhaft nicht im Stande ist, den laufenden und fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen. Bei Kapitalgesellschaften kann neben Zahlungsunfähigkeit auch Überschuldung ein Grund für die Insolvenz sein. Das ist dann der Fall, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als das Eigenkapital.

Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem entweder das Vermögen des Schuldners liquidiert wird, oder eine Regelung gefunden wird, die den Erhalt des Unternehmens sichert.

Als rechtliche Konsequenz einer Insolvenz wird ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht eröffnet Als einzige Ausnahme gilt aber der Fall, wenn das Vermögen des Schuldners nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt.

Handelt es sich um die Insolvenz einer natürlichen Person, kann diese nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung beantragen. Das bedeutet, dass während einer “Wohlverhaltensperiode“ von 6 Jahren der Schuldner sich an einen strengen Pflichten-Katalog halten muss (z.B. Suche einer Arbeitsstelle, keine neuen Schulden etc.) und der pfändbare Teil von Lohn oder Gehalt an die Gläubiger verteilt wird. Erfüllt der Schuldner die Auflagen, wird er nach 6 Jahren durch das Insolvenzgericht gegenüber den Insolvenzgläubigern von den Restschulden befreit.
 
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Stichworte:
Insolvenz, Insolvenzverfahren, Zahlungsunfähigkeit, Wohlverhaltensperiode, Restschuldbefreiung
 
 
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