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Ein Kassenkredit dient zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität der öffentlichen Hand. Die Summe an Kassenkrediten, die der Kämmerer einer Gemeinde oder eines Kreises innerhalb eines bestimmten Zeitraums höchstens aufnehmen darf bzw. die zulässige Höchstsumme an Kassenkrediten wird in der Haushaltssatzung festgelegt.
Diese Satzung bildet die rechtliche Basis für die detaillierten Haushaltspläne und muss vom Rat der Stadt bzw. vom Kreistag beschlossen werden. Die Abstimmung darüber muss öffentlich erfolgen. Interessierte Bürger haben also das Recht, sich sowohl über die Inhalte der Satzung als auch über das Abstimmungsverhalten der Politiker zu informieren.
Zeichnet sich ab, dass der für Kassenkredite per Haushaltssatzung genehmigte Höchstsatz nicht ausreichen wird, muss vor der Aufnahme weiterer kurzfristiger Darlehen zunächst eine erneute Entscheidung des Rates bzw. Kreistages herbeigeführt werden.
Die Haushaltswerke von Städten und Gemeinden sind traditionell in zwei grundlegend verschiedene Bereiche unterteilt:
-> den Vermögenshaushalt und
-> den Verwaltungshaushalt.
Ein Kassenkredit kann ausschließlich im Verwaltungshaushalt wirksam werden.
Da die öffentliche Hand als erstklassiger Schuldner gilt, erreichen die Kämmerer in den Kreditverhandlungen mit den Banken in der Regel bessere Konditionen als Unternehmen der Privatwirtschaft. Die Berechnung des Zinssatzes für den Kassenkredit erfolgt auf Basis des jeweiligen Geldmarktniveaus, das wiederum wesentlich von der Höhe des Leitzinses bestimmt wird.
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Stichworte:
Kassenkredit, Kassenkredite, Kasse, Kredit, Darlehen, öffentliche Hand, Haushaltssatzung, Haushalt, Verwaltungshaushalt |
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