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Kassenverstärkungsrücklage
 
Um die Aufnahme von Krediten auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren, soll der Bund eine Kassenverstärkungsrücklage in Form von Geldreserven bei der Deutschen Bundesbank ansammeln.
Eine entsprechende Vorschrift findet sich in der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Dort wird die Regierung angehalten, für eine möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln zu sorgen. Die Bildung einer Kassenverstärkungsrücklage soll eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft und den Verzicht auf Kreditermächtigungen ermöglichen. Deren Höhe wird ebenfalls in der Bundeshaushaltsordnung beschränkt. Allerdings findet sich hier kein absoluter Wert, sondern die Obergrenze für neue Kredite ergibt sich aus der Höhe der getätigten Investitionen. Höchstens bis zu dieser Summe darf der Bund Kredite aufnehmen. Kreditermächtigungen darüber hinaus sind nur erlaubt, wenn diese zur Abwehr von ernsthaften Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich sind. Dies muss die Bundesregierung separat beschließen, und die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Parlaments. Wie das wirtschaftliche Gleichgewicht mit Hilfe der Kredite wieder hergestellt werden soll, muss im Haushaltsplan explizit erläutert werden.

Die Kassenverstärkungsrücklage ihrerseits darf, sofern der Rahmen der Kreditermächtigungen noch nicht für andere Zwecke ausgeschöpft wurde, auch über so genannte Kassenverstärkungskredite erhöht werden. Allerdings haben die handelnden Personen auch hierbei die Grundsätze der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zu beachten.
 
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Stichworte:
Kassenverstärkungsrücklage, Kassenverstärkung, Bundeshaushaltsordnung, BHO, Reserve, Bund, Deutsche Bundesbank
 
 
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