Werbebuchung  
Impressum  
Unsere Projekte
  Das Finanz-Lexikon.de- Team
betreibt folgende weitere
Finanz- Verbraucherportale:
   
  Kostenlose Kreditkarte
VISA Cards und MasterCards
auf Dauer ohne Grundgebühr
www.kostenlose-kreditkarte.de
   
  Schufafreies Girokonto
incl. Prepaid-MasterCard
ohne Auskunft, ohne Ablehnung
www.global-mastercard.de
   
  Kredit ohne Vorkosten
Sofortentscheidung in 60s!
Jetzt hier online beantragen.
www.deutschland-kredit.de
   
  Kostenlose VISA Card
Bis zu 45 Tage zinsfrei zahlen
Antrag+ Entscheidung online!
www.deutschland-kreditkarte.de
   
Seite weiterempfehlen
  Informieren Sie jetzt
ihre Freunde über dieses
Finanzlexikon per FreeSMS.
»
   
Mehr Infos zum Thema
 
 
Kick-Back
 
Unter Kick-Back ist das Verfahren zu verstehen, dass bei Abschluss eines Geschäftes zwischen Beteiligten vom gezahlten Betrag ein Teil an einen dritten Beteiligten weitergeleitet wird.
Beispiel:
Zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einen Versicherungsnehmer wird mit Hilfe eines Bankangestellten ein Versicherungsvertrag abgeschlossen. Für diesen vertrag verlangt die Gesellschaft diverse Gebühren etc. vom Kunden. Ein Teil davon wird als Provision an den Bankangestellten weitergegeben.

Eine solche Kick Back-Vereinbarung zwischen Anbieter und Vertriebsunternehmen ist zwar grundsätzlich erlaubt, sie muss jedoch dem Kunden bekannt gegeben werden. Der Bundesgerichtshof(BGH) hat eine entsprechende Informationspflicht bejaht. Gleichzeitig haben die Bundesrichter entschieden, dass Anleger Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie vor dem Abschluss eines Vertrages nicht über die Kick Back-Vereinbarung zwischen der Vertriebsorganisation und der Gesellschaft informiert wurden. Aus Gründen der Beweisbarkeit muss diese Information schriftlich erfolgen, der Kunde muss die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift bestätigen.

Ein Kick-Back ist auch Bestandteil mancher Immobiliengeschäfte. Hier ist auch der Begriff „Cash Back“ gebräuchlich. Der Käufer erwirbt beispielsweise eine vermietete Eigentumswohnung, die zu einem eigentlich überhöhten Preis veräußert wird. Die Bank finanziert dennoch den vollen Kaufpreis, ohne dass der Erwerber Eigenkapital beisteuern muss. Der Verkäufer der Immobilie, der den überhöhten Preis kassiert, reicht davon als Kick-Back einen Teil unmittelbar an den Käufer der Immobilie weiter.
 
Artikel verlinken:
Die auszugsweise Wiedergabe dieses Artikels auf anderen Internetseiten ist uneingeschränkt gestattet, sofern ein Link zu unserem Artikel gesetzt wird. Bitte verwenden Sie dazu z. B. folgenden Linkcode:
 
Stichworte:
Kick-Back, Kick Back, Provision, Vereinbarung, Zahlung
 
 
Volltext-Suche
Social Bookmarks
Twitter Facebook MySpace deli.cio.us Digg Folkd
Google Bookmarks Mister Wong Newsvine reddit StumbleUpon Windows Live Yigg
Buchstaben-Suche
 1   A   Ä   B   C   D   E   F   G     
 H   I   J   K   L   M   N   O   Ö     
 P   Q   R   S   T   U   Ü   V   W     
 X   Y   Z                 
Finanzbegriffe
Ein Projekt von Online Marketing Agentur | Alle Rechte vorbehalten