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Unter Kick-Back ist das Verfahren zu verstehen, dass bei Abschluss eines Geschäftes zwischen Beteiligten vom gezahlten Betrag ein Teil an einen dritten Beteiligten weitergeleitet wird.
Beispiel:
Zwischen einer Versicherungsgesellschaft und einen Versicherungsnehmer wird mit Hilfe eines Bankangestellten ein Versicherungsvertrag abgeschlossen. Für diesen vertrag verlangt die Gesellschaft diverse Gebühren etc. vom Kunden. Ein Teil davon wird als Provision an den Bankangestellten weitergegeben.
Eine solche Kick Back-Vereinbarung zwischen Anbieter und Vertriebsunternehmen ist zwar grundsätzlich erlaubt, sie muss jedoch dem Kunden bekannt gegeben werden. Der Bundesgerichtshof(BGH) hat eine entsprechende Informationspflicht bejaht. Gleichzeitig haben die Bundesrichter entschieden, dass Anleger Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie vor dem Abschluss eines Vertrages nicht über die Kick Back-Vereinbarung zwischen der Vertriebsorganisation und der Gesellschaft informiert wurden. Aus Gründen der Beweisbarkeit muss diese Information schriftlich erfolgen, der Kunde muss die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift bestätigen.
Ein Kick-Back ist auch Bestandteil mancher Immobiliengeschäfte. Hier ist auch der Begriff „Cash Back“ gebräuchlich. Der Käufer erwirbt beispielsweise eine vermietete Eigentumswohnung, die zu einem eigentlich überhöhten Preis veräußert wird. Die Bank finanziert dennoch den vollen Kaufpreis, ohne dass der Erwerber Eigenkapital beisteuern muss. Der Verkäufer der Immobilie, der den überhöhten Preis kassiert, reicht davon als Kick-Back einen Teil unmittelbar an den Käufer der Immobilie weiter.
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