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Kinderpfand
 
Als Kinderpfand wurde im Römischen Reich die Besicherung eines Kredits durch die Herausgabe eines Kindes bezeichnet. In der Regel wurde der Nachwuchs zum Arbeitseinsatz beim Gläubiger der Eltern verpflichtet.
Die Rechtsordnung sah eine entsprechende Haftung der Kinder für Kredite, die zumeist der Vater aufgenommen hatte, ausdrücklich vor. Eine Änderung der bis dahin sehr strengen Regelungen gab es erst im Jahre 390, als der römische Kaiser Theodosius Forderungen des Bischofs von Mailand nach einer Abmilderung der Kinderpfand-Bestimmungen nachgab. Da der Kaiser nach verschiedenen historischen Überlieferungen äußerst fromm war, hatte das Wort des Kirchenmanns für ihn ein entsprechendes Gewicht.

Abgeschafft wurde das Kinderpfand jedoch zunächst nicht. In die diesbezüglichen Gesetze wurden lediglich etwas mildere Regeln aufgenommen. Erhalten blieb die grundsätzliche Möglichkeit, Kinder als Leibbürgen an Gläubiger zu überstellen. Auch andere nahe stehende Personen konnten auf diese Weise als lebende Sicherheiten für Kredite eingesetzt werden.
 
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Stichworte:
Kinderpfand, Kind, Pfand, Kredite, Römisches Reich
 
 
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