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Kindertagesbetreuung
 
Unter dem Begriff „Kindertagesbetreuung“ versteht man die Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern in entsprechenden Einrichtungen. Die Verantwortlichkeit hierfür obliegt den jeweiligen Bundesländern.
Die gesetzliche Grundlage ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Das Gesetz schreibt eigentlich eine obere Altersgrenze von 14 Jahren vor. Diese hat jedoch in der Praxis kaum eine Bedeutung, denn die Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen zur Tagesbetreuung konzentriert sich fast immer auf 3- bis 6-jährige Kinder. Teilweise setzt die Kinderbetreuung außerhalb der Familie inzwischen jedoch auch noch früher an.

Die Zahl der Betreuungsplätze für unter Dreijährige erhöht sich stetig. Die entsprechenden Angebote werden zum Einen von allein erziehenden Müttern gerne in Anspruch genommen, zum Anderen auch von Elternpaaren, deren berufliche Situation eine längere Auszeit nicht erlaubt.

Entsprechend den Bestimmungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz soll die Tagesbetreuung auch Beiträge zur Erziehung und Bildung der Kinder leisten. Die exakten Definitionen der Aufgaben und Ziele sind in Deutschland zum Teil von den Bundesländern unterschiedlich geregelt, darüber hinaus treten oftmals regionale Unterschiede auf. Zudem hat auch die Trägerschaft, die beispielsweise kirchlich sein kann, Auswirkungen auf pädagogische Konzepte und andere grundlegende Festsetzungen in einer Einrichtung. Mit welchem finanziellen Anteil die Eltern zur Kindertagesbetreuung beitragen müssen, ist in den einzelnen Ländern ebenfalls unterschiedlich geregelt. Der zu leistende Beitrag richtet sich dabei vor Allem nach dem Einkommen der Eltern.
 
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Stichworte:
Kindertagesbetreuung, Kinderbetreuung, Betreuung, Einrichtung, Kind
 
 
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