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Kinogeld
 
Das Kinogeld ist eine besondere Abgabe im Rahmen der Vergnügungssteuer, die Betreiber von Kinos an diejenigen Städte und Gemeinden zahlen müssen, in denen sich die Lichtspielhäuser befinden.
Wie andere Vergnügungssteuern wird auch das Kinogeld nach örtlichem Recht auf Basis der Kommunalabgabengesetze erhoben. Neben Filmvorführungen gehören zu den vergnügungssteuerpflichtigen Aktivitäten

- Tanzveranstaltungen,
- der Betrieb von Diskotheken sowie
- die Aufstellung von Spielautomaten und anderen Unterhaltungsapparaten.

Für die Berechnung der Steuerhöhe gibt es verschiedene Instrumente. Entweder wird die Abgabe zum Beispiel pro verkaufte Eintrittskarte erhoben oder es wird ein bestimmter Prozentsatz der Umsätze fällig.

Beim Kinogeld wird zumeist die umsatzabhängige Variante gewählt. Bei der Berechnung wird jedoch nicht der Gesamtumsatz, etwa aus dem Verkauf von Speisen, Getränken oder Merchandising-Artikeln, zu Grunde gelegt. Für die Höhe des Kinogeldes sind nur die Erlöse aus dem Verkauf der Kinokarten zum Einlass in die Vorführräume von Belange.

Das vereinnahmte Kinogeld verbleibt zumeist in voller Höhe bei den Städten und Gemeinden, die entsprechende Ortssatzungen aufgestellt haben. Während sich das gesamte Aufkommen an Vergnügungssteuern in Deutschland jährlich auf einen dreistelligen Millionenbetrag summiert, entfällt auf das Kinogeld bundesweit lediglich eine niedrige einstellige Millionensumme. Die Zahlen machen deutlich, dass das Kinogeld für die kommunalen Haushalte insgesamt nur eine ungeordnete Bedeutung hat.
 
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Stichworte:
Kinogeld, Kino, Lichtspielhaus, Abgabe, Vergnügungssteuer
 
 
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