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Konkursausfallgeld
 
Der Begriff „Konkursausfallgeld“ war die frühere Bezeichnung für eine heute als Insolvenzgeld bekannte Zahlung an Angestellte bzw. Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens.
Das Konkursausfallgeld gilt als Ausgleichszahlung für das ausbleibende Arbeitsentgelt. Es wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und über Umlagen von der Gesamtheit der Arbeitgeber finanziert. Die entsprechenden Kosten sind somit Teil der Lohnnebenkosten.

Insolvenzgeld kann maximal 3 Monate gezahlt werden und zwar beginnend ab dem Datum der Anmeldung der Insolvenz bzw. ab dem Eröffnungsbeschluss des Konkursgerichts. Wer Anspruch auf Konkursausfallgeld hat, muss die Zahlung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Das entsprechende Formular kann man direkt in der Agentur bekommen oder sich per Post nach Hause schicken lassen. Die Frist für die Abgabe des Antrags beträgt 2 Monate.

Das Konkursausfallgeld kann auch als Vorschuss gezahlt werden, um finanzielle Notlagen der Betroffenen zu verhindern. Wenn der insolvente Betrieb keine Gehälter mehr zahlt, der Eröffnungsbeschluss des Gerichts aber noch nicht vorliegt, können die Arbeitnehmer Abschlagszahlungen auf die zukünftigen Insolvenzgeldleistungen erhalten. So werden sie in die Lage versetzt, ihre eigenen Lebenshaltungskosten weiter zu decken. Die Höhe des Vorschusses wird von der Bundesagentur für Arbeit festgelegt. In der Regel entspricht die Summe etwa 50 bis 80 % des ausstehenden Gehalts.
 
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Stichworte:
Konkursausfallgeld, Konkurs, Insolvenzgeld, Insolvenz, Ausgleich, Zahlung, Ausgleichszahlung
 
 
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