In der Regel herrschte eine solche Kontrolle ab einer
Beteiligungsquote von 30 % vor, wobei sich dieser Wert auf die Stimmrechte bezieht. Bei Aktiengesellschaften (AG) mit stimmberechtigten und stimmrechtslosen Anteilsscheinen kann der Beteiligungsanteil, ab dem von einer Kontrolle gesprochen werden kann, entsprechend höher liegen.
Das
Kreditwesengesetz (KWG) legt zudem fest, dass automatisch von einer Kontrolle auszugehen ist, wenn ein Unternehmen als Tochtergesellschaft eines anderen gegründet wird.
Wenn ein Finanzinvestor sich nicht nur mit Kapital an einer Gesellschaft beteiligen und die Geschäftsführung den entsprechenden Gremien überlassen möchte, sondern er mit seiner Beteiligung auch einen aktiven Einfluss auf die Politik des Unternehmens anstrebt, so muss er eine Kontrollmehrheit erreichen. Bei Unternehmen, deren
Aktien frei gehandelt werden, kann der Investor dies über den Aufkauf der Anteilsscheine an der Börse erreichen. Jedoch ist der Anleger dabei nicht völlig frei, denn er muss das Erreichen bestimmter Beteiligungsstufen jeweils veröffentlichen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Großinvestoren quasi durch die Hintertür und ohne Wissen des Unternehmens die Kontrolle über eine Firma übernehmen können.