Die Korrespondenzbanken können dabei sowohl direkt über Kontoverbindungen verbunden sein (
A-Korrespondenten), oder ausschließlich Geschäftsabsprachen treffen bzw. Kontrolldokumente austauschen (
B-Korrespondenten), bei denen die Verrechnung letztendlich durch Drittbanken erfolgt (= Remboursbank).
Als Voraussetzungen für diese Zusammenarbeit zweier Institute gelten:
1. Vorhandensein entsprechender Korrespondentennetze
2. Absprache/ Vereinbarung über Korrespondentenverhältnis (Agency Arrengements)
- Festlegung der gegenseitigen Pflichten und Rechte (Ansprüche)
- bei A-Korrespondenten Regelungen über Verrechnungsart
- gegenseitige Anerkennung der Geschäftsbedingungen
3. Austausch von Kontrolldokumenten
- Unterschriftenverzeichnisse, um Echtheit und Rechtmäßigkeit zeichnungsberechtigter Personen prüfen zu können
- Telekommunikationsschlüssel, um telegrafisch erteilte Aufträge auf Ordnungsmäßigkeit überprüfen zu können
- numerische und alphanumerische Codes (z.B. S.W.I.F.T.) für elektronische Aufträge
- Konditionstabellen
4. bei A-Korrespondenten Einrichtung der Kontoverbindungen
Die Zusammenarbeit einer Korrespondenzbankbeziehung umfasst dabei vor Allem die folgenden Punkte:
- Abwicklung dokumentärer und nichtdokumentärer Zahlungen
- wechselseitige Einräumung von Kreditlinien (Fazilitäten)
- gegenseitige Betreuung von Kunden (z.B. bei Auslandsurlaub etc.)
- Kontakt und Informationspflege