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Krankengeld
 
Das Krankengeld gehört zu den finanziellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und ist rechtlich im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.
Demnach wird es gezahlt, wenn der Versicherte auf Grund von Krankheit …

… arbeitsunfähig wird oder
… auf Kosten der Krankenkasse stationär in einer Klinik, einer Vorsorgeeinrichtung oder Rehabilitationsstation behandelt wird

Dabei ist zu beachten, dass die Satzung der jeweiligen Krankenkasse bei freiwillig Versicherten diese Zahlung ausschließen oder einschränken kann.

Eine Sonderstellung nimmt die Erkrankung eines versicherten Kindes ein. Hier besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wenn das Kind erkrankt und man auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses diese beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und deshalb von der Arbeit fern bleibt. Die Altersgrenze liegt hier bei 12 Jahren. Der Anspruch besteht für …

… gemeinsam Erziehungsberechtigte maximal 10 Arbeitstage und
… Alleinerziehende maximal 20 Arbeitstage

pro Kind und pro Kalenderjahr
. Im gesamten (egal, wieviel kinder im Haushalt leben) beschränkt sich die Zeit bei …

… gemeinsam Erziehungsberechtigten auf maximal 25 Arbeitstage und
… Alleinerziehenden auf maximal 50 Arbeitstage

pro Kalenderjahr.


Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankenhausbehandlung oder die Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung beginnt bzw. an dem Tag, der auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich auf 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens festgelegt (Regelentgelt) und darf 90 % des Nettoarbeitsentgeltes nicht überschreiten. Die Grundlagen für die Berechnung sind im SGB V festgehalten.

Besonderheiten bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld

Das Krankengeld wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt. Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld nimmt man das regelmäßige Arbeitsentgelt als Grundlage, dass vor dem Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt).

Gezahlt wird Krankengeld maximal für 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren bei Arbeitsunfähigkeit auf Grund ein und derselben Krankheit. Ein erneuter Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit wegen eben dieser Krankheit entsteht erst mit beginn einer neuen Dreijahresperiode und, wenn man mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. für eine Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
 
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Stichworte:
Krankengeld, Krankenversicherung, Lohnersatzleistung, Krankenkasse, Anspruch, Tage, Dauer, Höhe, Zahlung, Versicherte, Leistung
 
 
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