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Krankenversicherung, Gesetzliche (GKV)
 
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems, für die für bestimmte Personenkreise eine entsprechende Versicherungspflicht besteht. Beispielsweise unterliegen dieser Verpflichtung alle abhängig Beschäftigten, deren Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet. Rechtliche Grundlage für die GKV ist das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V).
Das grundsätzliche Ziel der Krankenversicherung ist, „(…) die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.“. Sie ist in die folgenden Kassenarten gegliedert:

•    Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)
•    Betriebskrankenkassen (BKK)
•    Innungskrankenkassen (IKK)
•    Landwirtschaftliche Krankenkassen
•    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
•    Ersatzkassen

Zum versicherungspflichtigen Personenkreis bezüglich der Gesetzlichen Krankenversicherung zählen unter Anderem die folgenden Personen:

•    Arbeiter
•    Angestellte
•    Auszubildende
•    Personen, die Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld beziehen
•    Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
•    Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler
•    Künstler
•    Publizisten
•    Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
•    behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten tätig sind
•    behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen regelmäßig eine Leistung erbringen
•    Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind
etc.

Versicherungsfrei hingegen sind die folgenden Personenkreise:

•    Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat
•    nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe
•    Beamte
•    Richter
•    Soldaten auf Zeit
•    Berufssoldaten
•    sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden
•    Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften
•    Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind
etc.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die durch die Bundesregierung jährlich festgesetzt wird und bis zu welcher eine Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankversicherung besteht, beträgt im Jahre 2009 48.600 €. Basisbetrag sind 45.900 Euro im Jahre 2003, auf dessen Grundlage die folgenden jährlichen Grenzen neu ermittelt werden. Sobald die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, kann der Versicherungsnehmer zwischen der privaten und der Gesetzlichen Krankenversicherung wählen.
 
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Stichworte:
Gesetzliche Krankenversicherung, Krankenversicherung, Krankenversicherer, Krankenkasse, Versicherung, Grenze, Einkommensgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze
 
 
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