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Die Kreditabsicherung (auch Kreditsicherung genannt) umfasst alle Rechtsgeschäfte zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners, d.h. im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist der Rückgriff auf die Sicherheiten durch den Gläubiger gewährleistet. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind hierzu bereits einige Sicherheiten als Kreditsicherheiten definiert.
Gemäß BGB setzen die folgenden Rechtsgeschäfte das Bestehen einer Hauptforderung (z.B. Kredit) voraus: • Eigentumsvorbehalt • Bürgschaft • Hypothek • Pfandrecht Diese Liste wird ergänzt durch eine Vielzahl von Sicherheiten, die durch Vertragsgestaltungen entwickelt wurden. Dazu gehören beispielsweise: • Abtretung von Forderungen (Sicherungsabtretung; Zession) • Garantie • Sicherungsübereignung Durch Kreditabsicherungen werden dem Gläubiger einer Forderung weitere Rechte eingeräumt, die er im Falle einer Unzulässigkeit des Schuldners geltend machen kann. So kann er Sicherheiten verwerten, Dritte in Anspruch nehmen etc. Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung für Kreditinstitute, Kreditsicherheiten hereinzunehmen. Diese aber wirken risikomindernd auf das Adressenausfallrisiko, sodass die Kreditabsicherung in vielen Fällen sowohl bei den Gläubigern als auch bei den Schuldnern gern gesehen ist, da sie die Genehmigung eines Darlehens ermöglichen kann. Zwar sind die Sicherheiten nicht Bestandteil eines Ratings, können aber Resultat des Ratingergebnisses werden. Zu den banküblichen Kreditabsicherungen gehören: • Bürgschaften • Grundpfandrechte • AGB-Pfandrecht • Zession • Verpfändungen • Sicherungsübereignungen Wichtig dabei ist dass die gestellten Sicherheiten wertmäßig zu erfassen sind, d.h. dass man abschätzen kann, welchen Erlös ein Gläubiger im Falle einer Verwertung erzielen kann. Die Kreditabsicherung muss in einem ausgewogenen Verhältnis zu Forderung stehen.
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