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Mit dem Begriff „Kreditbürgschaft“ meint man eigentlich eine Bürgschaft als Absicherung einer Kreditforderung eines Gläubigers (z.B. Bank). Sie ist rechtlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und zählt zu den akzessorischen Sicherheiten, d.h. sie ist vom Bestehen einer Forderung (Hauptschuld) abhängig.
Die Akzessorietät der Kreditbürgschaft bedeutet konkret, dass die Sicherheit … … erst mit Wirksamwerden des Kreditvertrages entsteht, … in ihrer Höhe nicht über die Kreditsumme hinaus gehen darf und … mit der Rückzahlung des Darlehens erlischt. Durch die Kreditbürgschaft verpflichtet sich ein Dritter (Bürge) gegenüber dem Gläubiger eines Schuldners (Bürgschaftsnehmer), für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Bürgschaftsnehmers einzustehen. Dabei kann eine Kreditbürgschaft auch für zukünftige oder bedingte Kredite übernommen werden. Der Bürge haftet auch für die dem Gläubiger durch den Kreditnehmer zu ersetzenden Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung. Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Wird der Bürge in Anspruch genommen und der Gläubiger befriedigt, geht die Hauptforderung vom Gläubiger auf den Bürgen über, d.h. er muss nun zusehen, dass er den geschuldeten Betrag vom Hauptschuldner eintreiben kann. Die Kreditbürgschaft gehört generell zu den Personensicherheiten, denn eine dritte Person kann in die Verpflichtung gezogen werden. Dabei unterscheidet man grundsätzlich die folgenden Kreditbürgschaften: 1. gewöhnliche Kreditbürgschaft • ohne besondere Vereinbarungen • Bürge kann Zahlung solange verweigern, bis Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolglos versucht hat (Einrede der Vorausklage). 2. selbstschuldnerische Kreditbürgschaft • Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage verzichtet oder • Bürge ist ein Kaufmann und die Bürgschaft stellt für ihn ein Handelsgeschäft dar
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Stichworte:
Kreditbürgschaft, Bürschaft, Schufa, Kredit, Kreditsicherheiten, Bürge, bürgen, akzessorisch |