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Kreditermächtigung
 
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„Kreditermächtigung“ ist ein Begriff aus dem deutschen Haushaltsrecht des Bundes und die Details sind in der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt. Es geht dabei darum, in welcher Höhe das Bundesministerium für Finanzen Kredite aufnehmen darf.

Grundsätzlich darf eine Kreditaufnahme nur erfolgen, wenn die Mittel zur …

… Deckung von Ausgaben oder
… Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite)


genutzt werden. Die exakte Höhe wird durch das Haushaltsgesetz, das jährlich bzw. teilweise aller 2 Jahre erlassen wird, bestimmt. Die Fristen für die Kreditermächtigungen sind nach der BHO wie folgt festgesetzt:

- Kredite zur Ausgabendeckung
-> Ermächtigung gilt bis spätestens Ende des nächsten Haushaltsjahres

- Kassenverstärkungskredite
-> Ermächtigung gilt bis Ende des laufenden Haushaltsjahres

Bei beiden ist außerdem vorgeschrieben, dass, sofern das Haushaltsgesetz nicht rechtzeitig verabschiedet wird, die Kreditermächtigungen bis zur Verkündung dieses Gesetzes gelten.

 
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Stichworte:
Kreditermächtigung, Kreditermächtigungen, Kredit, Kredite, Bundesministerium für Finanzen, Bundeshaushaultsordnung, Kassenverstärkungskredit
 
 
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