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Kundengeldabsicherung
 
Von einer Kundengeldabsicherung spricht man im Zusammenhang mit einem Reiseveranstalter. Geregelt ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Demnach handelt es sich um einen Versicherungsvertrag des Reiseveranstalters bei einer Versicherungsgesellschaft oder um ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts gegenüber diesem Veranstalter (= Kundengeldabsicherer), wodurch dem Reisenden gegenüber die folgenden Rückerstattungen sichergestellt werden:

1. der „(…)gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen (…)“

und

2. „(…) notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen (…)“

Die Kundengeldabsicherer sind aber dazu berechtigt, ihre Haftung innerhalb eines Jahres auf 110 Millionen Euro zu begrenzen. Übersteigen die Gesamtansprüche diese Grenze, dann sinken die einzelnen Ansprüche um das entsprechende Verhältnis.

Dem Reisenden gegenüber ist die Kundengeldabsicheurng durch einen entsprechenden Sicherungsschein nachzuweisen und ihm muss der unmittelbare Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer verschafft werden. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt, also gemäß BGB eine Gesamtheit von Reiseleistungen vorliegt. Wurden die jeweiligen Reiseleistungen wie Flug und Hotelunterkunft separat gebucht, greift die Reisepreissicherung nicht.
 
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Stichworte:
Kundengeldabsicherung, Kundengeldabsicherer, Kunde, Kundengeld, Reise, Reiseveranstalter, Rückerstattung, Reisepreis, Unkosten, Sicherungsschein
 
 
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