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Kurzfristige Beschäftigung
 
Die kurzfristige Beschäftigung zählt nach deutschem Recht in den Bereich der geringfügigen Beschäftigung. Sie findet allerdings im Sozial- sowie Einkommensteuerrecht verschiedene Definitionen, was vor allem mit der Einkommensteuerberechnung zusammenhängt.
Sozialrecht
Unter einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung versteht man eine Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres „(…) auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (…)“.

Für kurzfristig Beschäftigte besteht keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, sofern alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen die Bedingungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vor, tritt die Versicherungspflicht mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.

Einkommensteuerrecht
Sie liegt gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) vor, „(…)wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und (…)“ zudem eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

•    der Arbeitslohn wird während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen oder

•    die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich

In solch einem Fall kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichten und einen Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns ansetzen.
 
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Stichworte:
kurzfristige Beschäftigung, kurzfristig beschäftigt, kurzfristig beschäftigen, geringfügige Beschäftigung
 
 
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