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Lastschrift - Lastschriftverfahren
 
Die Lastschrift ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur Übertragung von Buchgeld vom Konto des Zahlungspflichtigen auf das Konto des Zahlungsempfängers mit Hilfe eines entsprechenden Einzugspapieres.
Der Vorgang zur Abbuchung des Betrages wird (anders als bei der Überweisung) vom Zahlungsempfänger ausgelöst, der die Lastschrift bei seinem Kreditinstitut (erste Inkassostelle) einreicht. Das Institut schreibt ihm den Betrag (üblicherweise unter E.v. = Eingang vorbehalten) gut und zieht diesen vom Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) ein.

Rechtliche Grundlage für die Durchführung von Lastschriftverfahren ist das Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen). Des Weiteren muss zwischen dem Zahlungsempfänger und der ersten Inkassostelle eine „Vereinbarung über den Einzug von Forderungen mittels Lastschriften“ (Inkassovereinbarung) getroffen werden. Außerdem muss der Zahlungspflichtige dem Einzug von Forderungen zu Lasten seines Kontos schriftlich zustimmen. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Einzugsermächtigung
- wird gegenüber Zahlungsempfänger erteilt
- jederzeit widerruflich
- erfolgten Belastungen auf dem Konto kann widersprochen werden (Rückbuchung möglich)

2. Abbuchungsauftrag
- wird gegenüber Zahlstelle erteilt
- jederzeit widerruflich
- erfolgten Belastungen auf dem Konto kann nicht widersprochen werden

Die Vorteile für den Zahlungsempfänger sind:
- rationelle Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs
- bestimmt eigenständig den Zeitpunkt des Einzugs der Forderungen
- Gutschrift des Gesamtbetrages der eingereichten Forderungen
- bessere Kalkulierbarkeit (weiß genau, wann was kommt)
- keine Überwachung der Zahlungseingänge nötig -> Kostenersparnis
- Möglichkeit ein Einleitung eines Mahnverfahrens bei Rücklastschriften

Die Vorteile für den Zahlungspflichtigen sind:
- keine Überwachung von Zahlungsterminen erforderlich
- Schutz vor Versäumnissen
- beleglos und einfach -> Zeitersparnis
- Belastung erscheint als Buchungszeile auf Kontoauszug

Der Zahlungspflichtige hat allerdings stets für Kontodeckung zu sorgen.

Die Rückgabe von eingereichten Lastschriften kann grundsätzlich aus 2 Gründen erfolgen:

1. Nichteinlösung durch die Zahlstelle
- fehlende Kontodeckung bei Zahlungspflichtigen
- Lastschrift ist unanbringlich (z.B. falsche Kontonummer etc.)
- es liegt kein Abbuchungsauftrag vor

2. Widerspruch des Zahlungspflichtigen (nur bei Einzugsermächtigung möglich)
- spätestens 6 Wochen nach Buchung
- nicht möglich bei Anerkennung des Rechnungsabschlusses

Der widersprochene Betrag wird dem Zahlungspflichtigen mit Wertstellung des Belastungstages wieder gut, sodass Zinsneutralität vorliegt. Ihm entstehen also keinerlei Nachteile. Zusätzlich muss die Rücklastschrift so schnell wie möglich an die erste Inkassostelle gelangen, um die E.v.-Gutschrift rückgängig zu machen. Nach Lastschriftabkommen hat die Zahlstelle bei der Rückgabe an die erste Inkassostelle Folgendes zu beachten:

-> Rückgabe nicht eingelöster Lastschriften spätestens an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag
-> Rückgabe widersprochener Lastschriften unverzüglich nach Kenntnisnahme des Widerspruchs
-> Rückgabeweg ist freigestellt
-> bei Lastschriften ab 3.000 € Eilnachricht erforderlich (bis spätestens 14:30 Uhr an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstages)
-> Rücklastschriftentgelt gegenüber Zahlungsempfänger von maximal 3,00 € zulässig
 
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Stichworte:
Lastschrift, Lastschriftverfahren, Lastschriften, Einzug, Abbuchung, Einzugsermächtigung, Abbuchungsauftrag, abbuchen
 
 
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