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Leibbürge
 
In längst vergangenen Zeiten wurde als Sicherheit für ein Darlehen eine dem Schuldner nahe stehende Person als Leibbürge an den Kreditgeber überstellt. Häufig waren dies enge Familienmitglieder und – besonders - die Kinder.
In manchen Fällen holte der Gläubiger sogar selbstständig die Kinder von nicht zahlenden Schuldnern ab, damit sie die Schulden des Vaters bei diesem abarbeiteten.

Ein Leibbürge war also eine Geisel, die mit ihrer Freiheit haftete und somit mit dem Leib bürgte.

Besonders im germanisch-römischen Recht war dies eine gängige Praxis und auch erlaubt. Diese Zwangsmaßnahmen waren auch überaus effektiv, denn zum Einen strengten sich die Schuldner aus Fürsorge für ihre Kinder mehr an, die Verbindlichkeiten rechtzeitig zu begleichen und zum Anderen erhielten die Gläubiger ihr Darlehen notfalls in Arbeitsleistung zurückgezahlt. Erst auf Betreiben des Heiligen Ambrosius, dem Bischof von Mailand, der von 340 bis 397 lebte, entschärfte Kaiser Theodosius im Jahre 390 die Anwendung der Kinderpfand-Gabe.

Eine Hingabe von Leibbürgen ist von der Ausübung her mit dem früheren Faustpfandrecht verwandt. Dabei wurde für ein Darlehen vom Schuldner eine bewegliche Pfandsache an den Gläubiger zu dessen Verwaltung übergeben. Es konnten dem Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners aber auch die restlichen noch vorhandenen Wertsachen aus dessen Eigentum als Ausgleich ausgehändigt werden.
 
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Stichworte:
Leibbürge, Leib, Bürge, bürgen, Bürgschaft, Sklave, Familie, Kind, Kinder, Darlehen, Kredit
 
 
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