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Leichenpfand
 
In früheren Zeiten hatte ein Gläubiger das Recht, die Leiche eines Schuldners als Pfand zu beschlagnahmen, um das noch nicht zurückgezahlte Darlehen von der Familie zu erzwingen.
War ein Schuldner vor Ende der Rückzahlung gestorben, versuchte der Gläubiger die noch ausstehende Summe von den Angehörigen zu bekommen. Als Druckmittel konfiszierte er dazu den Leichnam, so dass der Tote noch nicht beerdigt werden konnte. Da es den stark religiösen Menschen jedoch sehr wichtig war, eine angemessene Bestattung vornehmen zu können, bemühten sie sich um eine schnelle Abzahlung der Schulden.

Das Prinzip, bestimmte Bürgschaften oder Pfandsachen an den Gläubiger als Sicherheiten für ein Darlehen zu überlassen, war weitgehend üblich. Neben dem Leichenpfand war besonders die Hingabe eines Leibbürgen verbreitet. Dies waren meistens enge Angehörige des Schuldners, die bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits beim Gläubiger einquartiert wurden. Teilweise wurden auch die Kinder des Schuldners als Kinderpfand hergegeben. Sie mussten bei Zahlungsausfall nicht selten die Schulden durch körperliche Arbeit abgelten.

Beim Leichenpfand wurde gewissermaßen ein toter Leibbürge in Gewahrsam genommen, bis die Schulden von den Angehörigen des Verstorbenen beglichen worden waren. Besonders im Römischen Reich war ein solches Leichenpfand sehr verbreitet. Von christlichen Kirchenoberhäuptern wurde das Vorgehen für unsittliches angesehen und scharf kritisiert.
 
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Stichworte:
Leichenpfand, Leiche, Pfand, Darlehen, Kredit, Rückzahlung, Familie, Erben, Zinsen, Tilgung
 
 
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