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Leuchtturmgeld
 
Das Leuchtturmgeld, auch Leuchtfeuergeld genannt, ist eine Abgabe, die von Schiffsführern für das Einfahren in einen durch einen Leuchtturm geschützten Hafen zu entrichten ist. Die Gebühr wird an den Hafenmeister übergeben und ist häufig ein Teil des Hafengelds.
Der Betrag ist in Bargeld zu übergeben und wird meist zusammen mit anderen im Hafen anfallende Kosten bezahlt.

Wurden vorbei fahrende Schiffe mittels eines Signalfeuers vor einem gefährlichen Kap gewarnt, musste ein dem Leuchtturmgeld entsprechendes Kapgeld zur Unterhaltung der Lichtzeichenanlage hergegeben werden. Oft befanden sich an solchen Landmarkungen dicht unter der Wasseroberfläche scharfe Felserhebungen bis weit ins Meer hinein, die Unkundige nicht kannten.

In anderen Fällen konnte auch für das Durchfahren von Gewässern mit gefährlichen Untiefen, die durch ein Leuchtfeuer gesichert wurden, dieses Feuergeld oder Leuchtturmgeld erhoben werden.

Derartige gewöhnliche und ungewöhnliche Kosten der Schifffahrt fallen, falls keine anderslautenden Abreden getroffen wurden, gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) dem Verfrachter allein zur Last, selbst dann, wenn er auf Grund des Frachtvertrages dazu nicht verpflichtet ist.
 
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Stichworte:
Leuchtturmgeld, Leuchtfeuergeld, Leuchtturm, Geld, Feuergeld, Leuchte, Licht, Beleuchtung, Abgabe, Gebühr
 
 
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