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Liquiditätsfazilität
 
Unter der Liquiditätsfazilität, auch Liquiditätslinie genannt, wird die vertragliche Verpflichtung verstanden, der Vertragsgegenseite kurzfristig zu Liquidität zu verhelfen, d.h. diese kurzfristig bereit zu stellen.
In Zusammenhang mit einer Verbriefung ist eine derartige Liquiditätslinie von der Bereitstellungshöhe her entsprechend genau fixiert und in der Solvabilitätsverordnung (SolvV) festgeschrieben.

Die Einrichtung einer Liquiditätsfazilität hat die Sicherstellung einer fristgerechten und ungehinderten Weiterleitung der Ursprungsforderung an die Anleger zum Ziel. Die Zahlung wird zunächst an die originierende Bank (Originator) überwiesen, also an diejenige, die die eigene Forderung verbrieft hat. Anschließend überträgt der Originator das Geld weiter an die Zweckgesellschaft und diese schließlich an die Anleger der einzelnen Tranchen (Teilausgaben einer Emission von Wertpapieren und Finanzinstrumenten).

Die Liquiditätsfazilität dient im Falle einer Leistungsstörung oder Verzögerung auf diesem Zahlungsweg der Minimierung des Risikos. Die Zweckgesellschaft ist auf Grund der geringen finanziellen Verfügbarkeit solcher Kapitalmengen zum Auffangen dieser Risiken selbst nicht ausreichend aufgestellt. Die Zahlungsfähigkeit der Wertpapiere hängt dadurch nicht von der Liquidität des Originators ab, was eine erhebliche Risikominderung bei den Verbriefungen darstellt.

Der tatsächliche Einsatz der Liquiditätsfazilität ist von zahlreichen Bestimmungen aufsichtsrechtlicher Natur abhängig und unterliegt zudem strengen Verwendungsmaßstäben.
 
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Stichworte:
Liquiditätsfazilität, Liquiditätslinie, LIquidität, Linie, Fazilität
 
 
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