Die Vorgaben wurden durch Richtlinien der Europäischen Union (EU) verfügt und von der BaFin erlassen. Die Verordnung
beinhaltet aufsichtsrechtliche Anweisungen bezüglich der Gewährleistung der Liquidität von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten. Demnach ist ein Institut stets verpflichtet, über ausreichend Liquidität zu verfügen, um auch kurzfristigen Forderungen und größeren Anforderung gerecht zu werden. Es sollen keine Engpässe entstehen.
Eine ausreichende Liquiditätsausstattung ist laut LiqV dann gegeben, wenn die binnen eines Monats verfügbaren liquiden Mittel die Zahlungsverpflichtungen in diesem Zeitraum decken (Laufzeitband 1), d.h. wenn die Liquiditätskennzahl den Wert 1 nicht unterschreitet.