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Liquiditätsverordnung (LiqV)
 
Die Liquiditätsverordnung, kurz LiqV (auch Verordnung über die Liquidität der Institute genannt), ist ein Bundesgesetz und trat am 01. Januar 2007 in Kraft. Sie löste damit den bis dahin gültigen Grundsatz II der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ab. Grundlage dieser Verordnung ist das Kreditwesengesetz (KWG) und dessen Bestimmungen über die Liquidität von Kreditinstituten.
Die Vorgaben wurden durch Richtlinien der Europäischen Union (EU) verfügt und von der BaFin erlassen. Die Verordnung beinhaltet aufsichtsrechtliche Anweisungen bezüglich der Gewährleistung der Liquidität von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten. Demnach ist ein Institut stets verpflichtet, über ausreichend Liquidität zu verfügen, um auch kurzfristigen Forderungen und größeren Anforderung gerecht zu werden. Es sollen keine Engpässe entstehen.

Eine ausreichende Liquiditätsausstattung ist laut LiqV dann gegeben, wenn die binnen eines Monats verfügbaren liquiden Mittel die Zahlungsverpflichtungen in diesem Zeitraum decken (Laufzeitband 1), d.h. wenn die Liquiditätskennzahl den Wert 1 nicht unterschreitet.
 
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Stichworte:
Liquiditätsverordnung, LiqV, Liquidität, Verordnung, Grundsatz II, Liquiditätskennzahl, Bundesgesetz, BaFin, Liquiditätsausstattung
 
 
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