Inhaltlich zielt die Übereinkunft darauf ab, ein Unternehmen nicht in den Konkurs zu treiben, sondern es unter Zuhilfenahme bestimmter Maßnahmen am Markt zu belassen und durch Unterstützungen aus der Krise zu führen. Erfahrungen der Vergangenheit hatten gezeigt, dass davon sowohl die Banken als auch die angeschlagenen Unternehmen letztlich wesentlich mehr profitieren können.
Im Einzelnen sollen bei der Umsetzung des Londoner Verfahrens die Gläubigerbanken offene Darlehen nicht ultimativ einfordern und nicht auf ein Konkursverfahren hinarbeiten. Außerdem verpflichteten sich die Beteiligten, dass die von ausstehenden
Krediten betroffenen Banken eng kooperieren und ihre Vorgehensweisen aufeinander abstimmen. Die dennoch auftretenden Verluste der Banken sollen später nach einem bestimmten Verteilungsmuster umgelegt werden.
Es handelt sich also um ein
Verlustteilungsprinzip, nach dem im Insolvenzfall eines Großschuldners die durch notleidende Kredite geschädigten Banken die Lasten unter sich aufteilen. Eine solche Gläubigervereinbarung ist auch als
„Intercreditor Agreement“ bekannt. Dieses Krisenlasten-Verteilungsprogramm des Londoner Verfahrens wird zum Einen als weitsichtiges, finanzpolitisches Konstrukt angesehen und zum Anderen birgt es aber auch die Gefahr, dass dadurch vielleicht zu leichtfertig gehandelt werden könnte.