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Marktdisziplin
 
Die Marktdisziplin stellt die dritte Säule der Baseler Rahmenvereinbarung (Basel II) dar und meint die erweiterten Offenlegungspflichten der Kreditinstitute. Ziel ist es, „(…) die disziplinierenden Kräfte der Märkte komplementär zu den regulatorischen Anforderungen zu nutzen.“. Es handelt sich also um Transparenzvorschriften, die die Mindestkapitalanforderungen und die aufsichtsrechtlichen Kontrollprozesse ergänzen sollen.
Grundlage für die Marktdisziplin ist die Tatsache, dass Marktteilnehmer, die genügend Informationen über die risikobewusste Geschäftsführung und das Risikomanagement eines Institutes auch honorieren werden. Dem entgegen wird bei fehelenden Informationen auch eine Abkehr der Marktteilnehmer erwartet. Für die Institute selbst gilt dieses Verhalten als Anreiz, ihre Risiken stärker zu überwachen und vor Allem auch effizient zu steuern (Marktdisziplin).

Zur Gewährleistung einer solchen Marktdisziplin gibt das Rahmenwerk von Basel II entsprechende Empfehlungen hinsichtlich der Anwendung und der Häufigkeit der Offenlegung und der Bestimmung der institutseigenen Offenlegungspraxis. Dabei sollen die Grundsätze der Wesentlichkeit und des Schutzes vertraulicher Informationen stets berücksichtigt werden. Bezieht sich die Anwendung der Offenlegung allerdings auch interne Verfahren (z.B. interne Ratings, Verbriefung von Kreditforderungen etc.), dann haben die Empfehlungen hier die Gestalt einer Vorschrift und sind verpflichtend.

Die Transparenzvorgaben der Marktdisziplin beziehen sich dabei auf die folgenden 4 Bereiche:

•    Anwendung der Eigenkapitalvorschriften,
•    Eigenkapital (Ausstattung und Struktur)
•    quantitative Darstellung des eingegangenen Risikos
•    qualitative Darstellung des eingegangenen Risikos
 
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Stichworte:
Marktdisziplin, Markt, Disziplin, Basel II, Säule 3, dritte Säule, Baseler Rahmenvereinbarung, Transparenzvorschriften, Offenlegung
 
 
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