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Marktmissbrauchsrichtlinie
 
Die Marktmissbrauchsrichtlinie (RICHTLINIE 2003/6/EG) ist eine am 28. Januar 2003 durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union (EU) veröffentlichte Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und gilt für alle EU-Mitgliedstaaten. Sie stützt sich auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union (EG-Vertrag).
In Deutschland beispielsweise wurde die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie durch das Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) am 28. Oktober 2004 in nationales Recht umgesetzt und bewirkte unter Anderem auch Veränderungen im Gesetzestext …

… des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
… des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG)
… des Börsengesetzes (BörsG)
… der Wertpapierübertragungs-Angebotsverordnung (WpÜG-AngVO) und
… der Grundstücksverkehrsordnung.

Die Richtlinie definiert demnach den Marktmissbrauch als Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen. Es regelt die Vorgehensweisen bei Vornahme solcher Geschäfte durch Marktteilnehmer, das Verbot dessen, die rechtlichen Folgen (Verwaltungsmaßnahmen, Sanktionen etc.) bei Missachtung sowie die Aufsicht über den Markt vor Allem in Bezug auf Marktmissbrauch. Es definiert den Geltungsbereich der Richtlinie hinsichtlich der Gebiete, der Finanzinstrumente und der Teilnehmer.

Zudem sind die Institute der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, entsprechende Regelungen zu treffen, um Marktmissbrauch zu verhindern. Es ist eine zuständige Behörde zu benennen, „(…)die für die Überwachung der Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zuständig ist.“.  Dabei ist die Aufsichtsbehörde mit den allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen auszustatten, die für die effektive Ausübung der Tätigkeit notwendig sind.
 
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Stichworte:
Markmissbrauchsrichtlinie, Marktmissbrauch, Richtlinie, 2003/6/EG, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, EU, Insider-Geschäft, Marktmanipulation
 
 
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