1) Hereinnahme von Einlagen und ähnlichen Anlagen von sogenannten Nicht-MFIs
2) Ausgabe von
Krediten auf eigene Rechnung an Nicht-MFIs
3) Investitionen in Wertpapiere auf eigene Rechnung für Nicht-MFIs
Zu den Nicht-MFIs zählen dabei beispielsweise die privaten Haushalte, Unternehmen oder auch die öffentliche Hand.
Die Einlagen aus Punkt 1) müssen dabei gemäß den Anforderungen der Europäischen Zentralbank (EZB) zur
Geldmenge (M3) gehören, d.h. sie umfassen die folgenden Formen:
• Bargeldumlauf (ohne Kassenbestände der Monetären Finanzinstitute (MFIs))
• täglich fällige Einlagen (Sichteinlagen) der im Währungsgebiet ansässigen Nicht-Banken
• Einlagen mit vereinbarter Laufzeit bis zu 2 Jahren
• Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist bis zu 3 Monaten
• Anteile an Geldmarktfonds, Repoverbindlichkeiten, Geldmarktpapieren und Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zu 2 Jahren
Die rechtliche Grundlage für die Monetären Finanzinstitute ist die
Richtlinie 2423/2001 der EZB. Demnach dienen die MFIs der Europäischen Zentralbank vor Allem der
Sammlung von Informationen und Erreichung der folgenden Zielstellungen: • Erleichterung …
… der Überwachung und
… Erstellung
einer einheitlichen und umfassenden Bilanz des Geld-Sektors des Euro-Währungsgebietes
• Sicherstellung einer …
… einheitlichen und
… vollständigen
statistischen Berichtspflicht
• Bereitstellung einer …
… umfassenden und
… vollständigen
Liste aller MFIs zur Einhaltung der Mindestreservepflicht
• Erstellung einer Liste aller möglichen Geschäftspartner, die für die Tätigkeiten des Eurosystems qualifiziert sind