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Mietbürgschaft
 
Die Mietbürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft, bei der eine Person oder eine Bank (Bürge) für die eventuellen Mietschulden des Mieters (Schuldner; Bürgschaftsnehmer) gegenüber dem Vermieter (Gläubiger) einsteht (bürgt). Sie wird üblicherweise als Ersatz für eine Mietkaution herangezogen.
Sollte der Schuldner (Mieter) mit Mietzahlungen in den Rückstand geraten bzw. auf Verschulden des Mieters Reparaturen anstehen, kann der Bürge in Anspruch genommen werden. Allerdings ist hierbei zwischen den folgenden zwei Grundtypen zu differenzieren:

1. gewöhnliche Mietbürgschaft
Bei der gewöhnlichen Mietbürgschaft werden keine besonderen Vereinbarungen getroffen. Der Bürge kann die Zahlung solange verweigern, bis der Gläubiger (Vermieter) nicht eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolglos versucht hat. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Einrede der Vorausklage gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB).

2. selbstschuldnerische Bürgschaft
Hier verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, sodass er sofort bei Rückstand des Schuldners in Anspruch genommen werden kann.

Grundsätzlich ist die Mietbürgschaft eine gute Alternative zur Kaution, sofern man zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses den Kautionsbetrag nicht aufbringen kann. Allerdings entstehen bei einer solchen Sicherheit auch entsprechende Kosten für den Schuldner, die er an den Bürgschaftsgeber zu entrichten hat. Üblicherweise erfolgt die in Form eines bestimmten (jährlichen) Zinssatzes auf den vereinbarten Bürgschaftsbetrages, sodass die kosten hier oftmals sogar höher sein können als bei einer Kaution.
 
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Stichworte:
Mietbürgschaft, Kaution, Miete, Mietwohnung, Mietvertrag, Mietkaution, Bürge, bürgen
 
 
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