1) Solvency II Aufsichtsrechtlich betrachtet definiert es
die regulatorische Untergrenze des zu haltenden Solvenzkapitals. Die Mindestkapitalanforderung ist dabei die letzte Instanz, in die die Aufsichtsbehörde eingreifen kann, bevor einer Versicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entzogen wird. Sie ergänzt die Solvenzkapitalanforderung (engl.: solvency capital requirement, kurz SCR) und liegt in der Regel unterhalb dieser Marke.
Die Berechnung der Mindestkapitalanforderung wird nach einer einfachen Formel berechnet. Dabei ist es unerheblich, ob die Unternehmen über ein internes Risikobewertungsmodell verfügen oder eine europäisch harmonisierte Standardformel verwenden. Die Berechnung der MCR ist für alle gleich.
Da es sich bei Solvency II derzeit noch um ein Projekt der Kommission der Europäischen Union (EU-Kommission) handelt und sich demnach noch in der Entwicklungsphase befindet, ist man derzeit auch noch dabei, entsprechende Ermittlungsverfahren beispielsweise für MCR zu testen. In der Vierten Quantitativen Auswirkungsstudie (QIS 4) zog man unter Anderem einen kombinierten Ansatz bestehend aus einer einfachen linearen Formel und einem Korridor heran.
2) Basel II Die Mindestkapitalanforderungen umfassen hier
die Einhaltung der Eigenkapitalunterlegung von Risikopositionen eines
Kreditinstitutes. Gemessen wird das Mindestkapital wie bisher bei Basel I an Hand des Kapitalkoeffizienten (Verhältnis vom haftenden Eigenkapital zu den gewichteten Risikoaktiva), der mindestens 8 Prozent betragen muss.