Ermittelt wird das Mindestreserve-Soll durch Multiplikation der Mindestreservebasis mit dem Mindestreservesatz.
A) Mindestreservebasis Darunter versteht man den Gesamtwert aller reservepflichtigen Bilanzpositionen in Form von Verbindlichkeiten eines
Kreditinstitutes, zu den unter Anderem die folgenden gehören:
1. Einlagen
• täglich fällige Einlagen
• Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu zwei Jahren und
• Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren
• Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren und
• Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren
2. Schuldverschreibungen
• mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren (inkl. Geldmarktpapiere)
• mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren
3. Repogeschäfte
B) Mindestreservesatz Dieser in Prozent angegebene Wert wird von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt und ist immer größer Null. Derzeit beträgt er 2 Prozent und wurde mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgesetzt (Stand: Oktober 2009).
Ausnahme: Die folgenden Bilanzpositionen können mit einem Satz von 0 Prozent angesetzt werden
• Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren
• Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von über zwei Jahren
• Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren
• Repogeschäfte
Vom Mindestreserve-Soll dürfen die Kreditinstitute einen
Freibetrag abziehen, der sich momentan auf 100.000 Euro beläuft.