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Mitarbeiter mit besonderen Funktionen
 
Die Mitarbeiter mit besonderen Funktionen werden in der Bekanntmachung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) (am 1.Mai 2002 übergegangen in das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin) über Anforderungen an Verhaltensregeln für Mitarbeiter der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte vom 7. Juni 2000 definiert.
Demnach versteht man unter Mitarbeiter mit besonderen Funktionen jene Personen, die …

… mit dem Institut ein aktives Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis unterhalten oder
… von dem Institut auf eine vergleichbare Weise eingesetzt werden (z.B. Leiharbeitnehmer)

und denen …

… im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben regelmäßig Informationen zugehen, „(…) die geeignet sind, die Marktverhältnisse im Wertpapierhandel sowie im Handel in Derivaten erheblich zu beeinflussen (…)“


Solche Informationen, die auch als compliance-relevante Tatsachen bezeichnet werden können, können beispielsweise Mitarbeiter der folgenden Geschäfts- und Funktionsbereiche eines Institutes erhalten:

•    Compliance
•    Wertpapierkonsortialgeschäft
•    Wertpapierhandel
•    Abwicklungsabteilung
•    Firmenkundenabteilung
•    Mandatsbetreuungen
•    Anlageabteilung für Privatkunden
•    M & A-Abteilung
•    Research

Auch Mitarbeiter, die diesen Bereichen nur Daten zuspielen, können die Position eines Mitarbeiters mit besonderen Funktionen einnehmen.

Diese Mitarbeiter unterliegen demnach einer besonderen Verantwortung und haben zusätzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Ob man als Mitarbeiter mit besonderen Funktionen gilt, entscheidet nach Angaben der Bekanntmachung die Geschäftsleitung des Institutes bzw. die von ihr benannte Stelle.
 
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Stichworte:
Mitarbeiter mit besonderen Funktionen, BaFin, BAK, BAWe, Bekanntmachung
 
 
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