Laut der
Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Gesetz über das Kreditwesen (Monatsausweisverordnung, kurz MonAwV) hat sich der Vermögensstatus auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums (Vierteljahr) zu beziehen. Die
GuV hingegen ist für den Zeitraum ab dem Ende des letzten Geschäftsjahres zu erfassen. Zu den einreichungspflichtigen Instituten zählen vor Allem die Wertpapierhandelsbanken sowie Finanzdienstleistungsinstitute
Zusätzlich zu den beiden verpflichtenden Bestandteilen des Monatsausweise haben die Institute – sofern sie von den jeweiligen Sachverhalten betroffen sind – auch die folgenden Punkte auszuweisen:
1. Drittstaateneinlagenvermittlung Sofern ein Institut im Berichtszeitraum Einlagen an Unternehmen mit Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vermittelt hat, dann sind in staatlich geordneter Reihenfolge …
… Firma,
… Sitz und
… Aufsichtsbehörde
dieser Unternehmen anzugeben.
2. Finanztransfergeschäft Bei Abwicklung von Finanztransfergeschäften - sowohl eigene als auch fremde - haben die Institute …
… die Agenturen,
… Unternehmen,
… sonstigen Stellen,
… Einrichtungen oder
… Institutionen
Anzugeben, mit denen diese Geschäfte abgewickelt wurden. Die Auflistung ist in staatlich geordneter Reihenfolge zu erfolgen und muss …
… Firma oder Namen,
… Sitz und
… Ort
des Transferpartners enthalten.
3. Sortengeschäft Beim Betrieb vom Sortengeschäft müssen zusätzlich angegeben werden:
• Firma und Sitz der Unternehmen, die innerhalb des Berichtszeitraums für Abwicklung des Sortengeschäftes eingeschaltet wurden
• Sortenbestand (aufgegliedert nach den einzelnen Währungen)
• Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden ab dem Schwellenwert von 15.000 Euro
• Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden unterhalb dieses Schwellenwertes