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Moratorium
 
Unter einem Moratorium versteht man im Bereich der Wirtschaft ein sogenanntes Stillhalteabkommen zwischen zwei Parteien. Dabei erteilt entweder eine befugte Partei gegenüber einer Institution ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot oder es kommt zu einer Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass entsprechende Ansprüche vorerst nicht durchgesetzt werden sollen.
Genauer betrachtet versteht man also unter einem Moratorium die Vereinbarung zwischen einem Kreditnehmer und -geber, dass letzter vorerst auf die Geltendmachung seiner Zins- und Tilgungsansprüche, die aus einem Darlehensvertrag entstehen, verzichtet. Gleichzeitig hat dies zur Folge, dass weder Guthaben noch bereits gewährte Kredit ausgezahlt werden können. Das Moratorium greift also nicht nur einseitig sondern gilt für beide Parteien.

Im Kreditwesengesetz (KWG) sind Regelungen hinsichtlich des Moratoriums bei Kreditinstituten zu finden. Hier handelt es sich um die Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs. Demnach kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung speziell im folgenden Fall ein Moratorium verhängen:

Bei einem Kreditinstitut sind wirtschaftliche Schwierigkeiten zu befürchten, die …

… schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft,
… speziell den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs

erwarten lassen.

Das Moratorium (Aufschub) kann sich dabei auf die folgenden Punkte beziehen:

1. Aufschub für Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes
-> Anordnung, dass während Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind

2. Anordnung, dass Kreditinstitute für Verkehr mit Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen

Das Moratorium kann hierbei auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränkt werden.

3. Anordnung, dass Börsen im Sinne des Börsengesetzes (BörsG) vorübergehend geschlossen bleiben

Bevor ein Moratorium gegen ein oder mehrere Kreditinstitute verhängt wird, hat die Bundesregierung allerdings die Deutsche Bundesbank anzuhören. Gleiches gilt für den Widerruf des Moratoriums.

 
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Stichworte:
Moratorium, Aufschub, Zahlungsverbot, Veräußerungsverbot
 
 
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