Im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber festgelegt,
welche Instrumente für eine mündelsichere Anlage geeignet sind: • Forderungen für eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück
• Forderungen in sichere Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken
• verbriefte Forderungen gegen den Bund oder ein Land (Bundesschatzbriefe, -anleihen etc.)
• in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragene Forderungen
• verbrieften Forderungen mit Verzinsungsgarantie durch den Bund oder ein Land
• Wertpapiere (insbesondere Pfandbriefe) und verbriefte Forderungen gegen …
… eine inländische kommunale Körperschaft oder
… die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft,
• sofern Wertpapiere oder Forderungen von Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind
• Anlagen bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn diese von der zuständigen Behörde des Landes zur Anlage von Mündelgeld für geeignet erklärt ist
• Anlage bei einem anderen
Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört
Demnach kann unterschieden werden zwischen den folgenden beiden Arten der Mündelsicherheit: 1. objektive Mündelsicherheit -> gibt an, in welche Werte Mündelgeld angelegt werden kann/ darf
2. subjektive Mündelsicherheit -> gibt an, welche Institute für die Anlage von Mündelgeld geeignet sind
Das Hauptziel der Mündelsicherheit besteht nicht darin, das Vermögen des Mündels zu mehren, sondern den vorhandenen Bestand zu wahren.