Liegt der Depotwert der zur Sicherung des
Kredites verpfändeten Wertpapiere unterhalb des Wertes, der für die Inanspruchnahme des Darlehens notwendig ist, so ist der Darlehensnehmer zur Nachdeckung verpflichtet, d.h. er hat weitere Sicherheiten bis zur vollständigen Deckung des Darlehens aufzubringen.
Sollte keine Nachdeckung für den Effektenlombardkredit erfolgen, so ist die kreditgebende Bank berechtigt, die im Depot befindlichen Wertpapiere zu veräußern.