Im Europarecht (europäisches Gemeinschaftsrecht) und gemäß aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ist festgelegt, dass
Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb der EU denselben Namen tragen dürfen wie im Sitzland des Institutes. Dabei ist es unwichtig, welche gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung der Begriffe "Bank", "Sparkasse" oder sonstiger Bankbezeichnungen im Sitzland vorliegen.
Um keine Verwechslungen vorkommen zu lassen, sind die Aufnahmeländer dazu berechtigt, bei den Institutsbezeichnungen einen erläuternden Zusatz anzubringen.