Mit der Ausstellung einer solchen Urkunde verpflichtet sich der Aussteller, die geschuldete Leistung nur an die namentlich benannte Person bzw. an deren Rechtsnachfolger (z.B. Erben) gegen Vorlage der Urkunde zu erbringen.
Die Abgrenzung zu Inhaber- und Orderpapieren sieht dabei wie folgt aus:
Inhaberpapiere
-> lauten auf Inhaber
-> jeder, der im Besitz des Papieres ist, kann Recht geltend machen
-> Übertragung durch einfache Einigung und Übergabe
Orderpapiere
-> lauten auf namentlich Berechtigten
-> nur Berechtigter kann Recht geltend machen
-> Übertragung durch Einigung, Indossament (Übertragungsvermerk auf Rückseite) und Übergabe
Rektapapiere
-> lauten auf bestimmte Person
-> nur namentlich benannte Person kann Recht geltend machen
-> Übertragung durch Einigung, Abtretung (Umschreibung auf neuen Gläubiger) und Übergabe
Die gesetzliche Grundlage für die Abtretung (Zession) sind die schuldrechtlichen Grundsätze nach
Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Dadurch bieten Namenspapiere dem Inhaber ein erhöhtes Maß an Sicherheit, sind allerdings auch komplizierter zu handhaben, wenn es um die Übertragung auf einen neuen Gläubiger geht.
Beispiele:
- Hypotheken/ Grundschuldbrief
- Sparbuch
-
Sparkassenbrief
u.s.w.